1918 – Militärischer Pusch: Der Deutsche Kaiser muß unter Lebensgefahr fliehen und wird zur Abdankung gezwungen. Es folgt nach einem Verfassungsputsch die Weimarer Republik (1919 – 1933) mit der den Deutschen diktiert und verkündeten Weimarer Verfassung vom 11. August 1919. Das RuStAG - Gesetz zur Staatsangehörigkeit bzw. Reichsangehörigkeit der Ersten Periode bleibt in Kraft.
Mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands von Compiègne am 11. November 1918 sind die Kampfhandlungen eingestellt worden. Das Deutsche Reich unterlag somit bis zum Inkrafttreten des Friedensvertrages von Versailles am 10.01.1920 des Waffenstillstandes von Compiègne und somit der Haager Landkriegsordnung. (HLKO)
Gemäß Artikel 24 der HLKO sind Kriegslisten erlaubt. Nachfolgend der genaue Wortlaut vom Artikel 24 der HLKO.
HLKO - Artikel 24
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Einer dieser Kriegslisten zur Vorbreitung der Kolonie in Deutschland:
Die Bundesstaaten werden zu Ländern. Die Bundesstaatsgrenzen und Landesgrenzen herabgestuft. Herunterstufung der Außengrenzen des Reiches: Aus den Reichsgrenzen wurden Ländesgrenzen.
Dem Zugriff wird so durch Dritte wird Tür und Tor geöffnet. Damit gilt ein Zugriff auf einzelne Länder oder Landessteile nicht als Zugriff auf das Deutsche Reich als Ganzes.
Die in der vorstehenden Karte gezeigte Reichsgrenze ist daher ab 1919 eine Täuschung. Die Alliierten (Entente) handeln legal nach der HLKO. Sie diktieren den Vertrag von Versailles mit den ersten Gebietsabtrennungen vom damaligen Deutschen Reich.
Weimarer Verfassung vom 11. August 1919:
Artikel 110
„Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger. (Mittelbare Reichsangehörigkeit)
Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“
Mittelbare Reichsangehörigkeit: Jede Person mit inländischer Landesstaatsangehörigkeit ist automatisch Angehöriger des Deutschen Reiches. Umittelbare Reichsangehörigkeit: Das ist die ausländische Kolonie-/ Schutzgebietszugehörigkeit und juristischer Personenstand der betreffenden Menschen. (dienstbares Personal)
Mit einer Kolonie/ Schutzgebiet und dessen dienstbaren Personal kann nach Völkerrecht ganz anders verfahren und umgegangen werden, als mit einem souveränen Völkerstaat mit seinen natürlichen Personen.
Das dienstbare Personal befindet sich im juristischen Personenstand und ist völkerrechtlich völlig entmachtet und verfügt darüber hinaus über keine Grundrechte.
(Vergrößerung des Kartenausschnittes 1919 – 1937)
Durch die Beseitigung der Außengrenze des Deutschen Reiches durch juristische Herabstufung zu Ländergrenzen wurde die koloniale Entmachtung der deutschen Völker juristisch vorbereitet.
Die in den Ländern des Reiches lebenden Deutschen haben jetzt ihre inländische Heimatangehörigkeit in jetzt einen Land, Freistaat, freie und Hanse Stadt und bleiben weiterhin automatisch Angehörige des Deutschen Heimatreiches.
1920 – 1933: Ideologien werden über die Banken finanzierte „Opposition“
1932: der staatlose Adolf Hitler ergaunert durch Urkundenbetrug die inländische Staatsangehörigkeit des Freistaates Braunschweig
Die Weimarer Republik bestand von 1919 bis zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 als eine sog. parlamentarische Demokratie.
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