Heimatangehörigkeit der Deutschen - Bundesstaatsangehörigkeitsgesetz BuStAG 21. Juli 1870:
inländische Staatsangehörigkeit in einen Bundesstaat mit mittelbare Reichsangehörigkeit = bedeutet automatische Zugehörigkeit zum damaligen Deutschen Reich = Deutschland“
Ab 1. Januar 1914 Gültigkeit Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz – RuStAG vom 22. Juli 1913:
inländische Staatsangehörigkeit in einen Bundesstaat/
ab 1919 Land/ Freistaat/ Republik, freie Stadt unverändert mit „mittelbare Reichsangehörigkeit“
NEU: ODER die *unmittelbare Reichsangehörigkeit*
= Kolonieangehörigkeit für das Personal in den Deutsche Kolonien – Schutzgebiete.
In der kaiserlichen RuStAG vom 22. Juli 1913 wird konkret unterschieden:
Entweder inländische Heimatangehörigkeit (mittelbare Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat) ODER ausländische Kolonie- Staatsangehörigkeit (unmittelbare Reichsangehörigkeit für Kolonien/ Schutzgebiete, wie z. B. Deutsch Südwestafrika, Deutsch Ostafrika usw.)
Alle in den Ländern des Deutschen Reiches (Deutschland) lebende Bürger sind automatisch (Reichs-) Angehörige des Deutschen Heimatreiches (= Deutschland).
Wer die Staatsangehörigkeit durch den Bundesstaat hatte, erhielt automatisch die unmittelbare- inländische Reichsangehörigkeit.]
Der Terminus „Reichsangehörigkeit“ ist eng mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 verbunden, welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat. Die Reichsangehörigkeit wird zum einen in eine mittelbare und zum anderen in eine unmittelbare unterschieden:
Mittelbare Reichsangehörigkeit oder direkte Reichsangehörigkeit: Diese wurde über die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat erworben und ward benötigt, dass ein Preuße beispielsweise in Bayern nicht zum Ausländer wurde. Da die mittelbare Reichsangehörigkeit seit 1914 nicht mehr nach zehn Jahren Auslandsaufenthalt verfiel, galten auch Kolonialdeutsche als Reichsdeutsche. Als solche besaßen sich alle staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Zur Zeit der Weimarer Republik war die Länderzugehörigkeit in einem Land der Republik für deren Erwerb der „deutschen Staatsangehörigkeit“ erforderlich war. Am 5. Februar 1934 wurde sie aufgrund einer Führerverfügung Adolf Hitlers zugunsten einer einheitlichen Staatsangehörigkeit gestrichen.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit oder indirekte Reichsangehörigkeit: Diese wurde 1913 ins Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz eingeführt und definiert die Staatszugehörigkeit einheimischer Völker der deutschen Schutzgebiete zum Deutschen Reich. Unmittelbare Reichsangehörige unterstanden in einem „Schutzverhältnis“ zum Reich und hatten diesem gegenüber zahlreiche Pflichten, doch besaßen sie nicht das Wahlrecht im Reiche. Im Ausland jedoch besaßen sie den Schutz des Reiches und wurden von diesen dort wie Inländer gehandhabt.
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