Die BRD besitzt keine eigene Staatsangehörigkeit.
Die BRD führt die deutsche Staatsangehörigkeit von 1934.
Die BRD-Bewohner leben seit dem 08.12.2010 in Staatenlosigkeit.
Vertrag
überSchadensersatz
zwischen
<Name<
natürliche Person nach staatlichem BGB § 1
nachfolgend – Leistender - genannt
und
nachfolgend - Empfänger - und/oder - Erfüllungsgehilfen - genannt,
kommtdurchkonkludentesHandelnderfolgendeVertragzustande:
§1 Vertragszweck
(1) Alle Vertragsleistungen nach § 2 dieses Vertrages seitens des Leistenden erfolgen unter Vorbehalt und in der Regel unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen oder der Verweigerung von Rechten bzw. Rechtsmißbrauch oder Täuschung im Rechtsverkehr durch den Empfänger bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Vorbehalt des Leistenden basiert auf der Tatsache, daß der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige denn, sich legitimiert zu haben. Einseitige Vertragsangebote des Empfängers werden und wurden durch den Leistenden immer oder spätestens hiermit abgelehnt und zurückgewiesen. Mögliche Fehlinterpretationen durch den Empfänger beruhen ausschließlich auf einer vorangegangenen Täuschung im Rechtsverkehr und/oder Rechtsmissbrauch durch den Empfänger. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B. Tagesbefehl, Befehlsnummer) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt, daß
a) der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt sind, oder
b) der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen zu hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt sind, den Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der Ausweispflicht vorsätzlich verweigern.
(3) Dieser Vertrag regelt ausschließlich Sachverhalte nach § 1, Abs. 2 a. In den Fällen nach § 1, Abs. 2 b richten sich die Ansprüche des Leistenden nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich existierenden Staates Deutschland entsprechend der Begriffsdefinition nach SHAEF-Gesetz 52.
§2 Vertragsleistungen
Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Leistungen wie z.B. Handlungen, Zahlungen oder Schäden, die der Leistende an den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen erbringt oder die diesem durch das Handeln des Empfängers entstehen. Dazu gehören insbesondere Zahlungen (auch Teilzahlungen), aber auch andere durch den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen abgeforderte Leistungen oder Nötigungen, wie z.B. Erklärungen, Berichte oder andere Anfragen sowie den daraus resultierende Schäden gegenüber anderen.
§3 InkrafttretendesVertragesdurchAnnahme
(1) Mit der erzwungen Annahme einer Vertragsleistung des Leistenden durch den Empfänger oder seineErfüllungsgehilfen oder der Verweigerung von Rechten tritt der Vertrag in Kraft.
(2) Der Annahme einer Vertragsleistung kommt der Erhalt von Geldern im Rahmen einer Zwangsbeitreibung gleich (z.B. Barzahlung, Kontopfändung, Pfändung von dinglichen Gütern).
(3) Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der Empfänger selbst oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen sonstige Zwangsmaßnahmen (z.B. Haftbefehl) umsetzt, oder Schreiben versendet, die Forderungen gegen den Leistenden erheben. (z.B. „Bescheide“).
§4 InkrafttretendurchAndrohung
Der Vertrag tritt außerdem in Kraft, wenn dem Leistenden durch den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen eine Zwangsmaßnahme angedroht oder die Anwendung geltenden Rechtes verweigert wird.
§5 Schadenersatz
Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz nach § 6. Der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt und unterwerfen sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen.
§6 HöhedesSchadenersatzes
(1) Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen. Der Schadenersatz ist für jede einzelne, beteiligte Person fällig:
Vertragsleistung nach |
Erfüllungsgehilfe |
Empfänger |
§ 4 (Androhung von Zwangsmaßnahmen) Pfändung |
30.000.- € pauschal |
100.000.- € pauschal |
§ 3 Abs. 1 (Annahme von Leistungen) |
100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 50.000 € pauschal |
l00 % der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 200.000.- € pauschal |
§ 3 Abs. 2 und 3 (Umsetzung Zwangsmaßnahme) |
100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 200.000.- € pauschal |
100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 1 Mio. € pauschal |
Personenstandsfälschung (auch versuchte) |
30.000.- € pauschal |
100.000.- € pauschal |
Unwirksame „Inlandszustellung“ |
20.000.- € pauschal |
50.000.- € pauschal |
Fehlende Unterschriften u.ä. |
20.000.- € pauschal |
50.000.- € pauschal |
verbotene Anwendung von Nazi-Gesetzen und Verordnungen |
50.000.- € pauschal |
200.000.- € pauschal |
Aufforderung zur Plünderung, Freiheitsberaubung, Verschleppung ggf. Bedrohung zur Verschleppung |
100.000.- € pauschal
|
1 Mio. € pauschal |
Speicherung, Nutzung und Weitergabe der persönlichen Daten sowie Führung des Leistenden als „DEUTSCH“ in Registern der Verwaltung |
50.000.- € pauschal |
200.000.- € pauschal |
(2) Angefangene Arbeitsstunden des Leistenden sind zusätzlich mit 150.- € zu vergüten, angefangene Arbeitsstunden von Anwälten oder Rechtskonsulenten mit 250.- €.
(3) Sofern geltendes Recht einen höheren Schadenersatz vorsieht oder zuläßt, tritt diese Regelung automatisch in Kraft.
(4) Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung des Euro beziehen sich die Summen nach Abs. 1 auf nicht weniger als die Kaufkraft des Euro vom Tage des Inkrafttreten des Vertrages bzw. seines Wechselverhältnisses zu Gold an diesem Tage.
§7 FälligkeitdesSchadenersatzes
(1) Der Schadenersatz wird mit jedem Eintritt eines Ereignisses nach § 3 oder § 4 sofort fällig, ohne dass es hierzu einer Aufforderung bedarf.
(2) Der Schadenersatz ist dem Leistenden bis zum folgenden Monatsersten nach dessen Wahl per Überweisung, in bar oder in physischen Edelmetallen (Gold, Silber) in marktüblicher Stückelung auszuhändigen. Entstehende Kosten des Transfers trägt der Empfänger bzw. der Erfüllungsgehilfe.
(3) Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit 6 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
§8 SalvatorischeKlausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.
Ort, Datum, Unterschrift
__________________________________
der Leistende Vorname Familienname
Der gewillkürt Bevollmächtigte, alleiniger Ministrator für den freien, natürlichen, beseelten, lebendigen und nicht verschollenen Menschen nach § 1 des staatlichen BGB, der alleinige Namensinhaber, ewig, uneingeschränt Begünstigter, in Geschäftsführung ohne Auftrag nach BGB § 677 wegen Personenstandsänderung und Abwesenheit/Ausfall/Fehlens der staatlichen Stellen in Selbstermächtigung und in Gebrauch der latenten Rechtsfähigkeit
Verteiler:
Botschaft der U.S.A z.Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Philip D. Murphy Clayallee 170, 14191 Berlin Berlin Telefax: Fax (030) 831-4926
Botschaft der Russischen Föderation z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Vladimir M. Grinin, Unter den Linden 63-65
D-10117 Berlin, Telefax +49 (0) 30 / 229-93-97
Botschaft des Vereinigten Königreichs von England z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung
Herrn Botschafter S.E. Simon McDonald, Wilhelmstr. 70-71 D-10117 Berlin Telefax: +49 (0) 30 / 20457 594
Botschaft von Frankreich z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Maurice Jacques Jean-Marie Gourdault-Montagne Pariser Platz 5 D-10117 Berlin Fax 030-590 03 90 39
Botschaft der Volksrepublik China z. Hd. Herrn Botschafter
S.E. Herr Hongbo Wu, Märkisches Ufer 54 D-10179 Berlin Fax: 030-27 58 82 52
Supreme Court to hands of Chief Judge Mr.John Roberts E Capitol St NE and 1st St NE Washington, DC 20001 Fax +001 - 360 586-8869
U.S. Court of Appeals for the Armed Forces to hands of Chief Judge Mr. Andrew S. Effron 450 E. Street N.W. Washington, DC 20442
Internationaler Strafgerichtshof (ISTGH), International Criminal Court (ICC), Maanweg 174, 2516 AB Den Haag, Niederlande, Fax (0031) 70/5158555, reference number: ICC The Hague
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